Geltendmachung eines Ausfallschadens bei fiktiver Abrechnung

Eine Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten können auch ohne Vorlage einer Reparaturrechnung gegenüber dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden.

Auch bei einer fiktiven Abrechnung Ihres Unfallschadens kann im Fall einer erfolgten Reparatur für die Dauer der Reparatur bzw. bei einem nicht fahrfähigen und verkehrssicheren Fahrzeug für die Ausfalldauer eine Ausfallentschädigung geltend gemacht werden.  

Da für den Nachweis der erfolgten Reparatur keine Reparaturrechnung vorliegt, welche bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer als Nachweis für die Reparatur eingereicht werden kann, gibt es zwei alternative Nachweismöglichkeiten.

1. Lichtbilder des reparierten Fahrzeuges mit einer aktuellen Tageszeitung (kostenfrei)

Hierzu ist eine aktuelle Tages- oder Wochenzeitung erforderlich. Das Datum der Zeitung muss nach dem Unfalldatum liegen. Zunächst machen Sie ein Foto, auf welchem man die Zeitung sowie ihr komplettes Fahrzeug inkl. des amtlichen Kennzeichens erkennen kann. Im Anschluss fertigen Sie noch Fotos von der reparierten Schadenstelle inkl. der Zeitung.

Wenn Sie sich für diese Vorgehensweise entscheiden bitte ich um

  • Übersendung der Fotos sowie der
  • Mitteilung der tatsächlichen Reparaturdauer (Datum von wann bis wann).

2. Reparaturbestätigung seitens Ihres Sachverständigen (zumeist kostenpflichtig)

Erfolgte tatsächlich eine vollständige und fachgerechte Reparatur gemäß den Vorgaben aus dem zuvor eingeholten Haftpflichtgutachten, können Sie das Fahrzeug Ihrem Sachverständigen vorführen. Dieser prüft, ob eine vollständige und fachgerechte Reparatur erfolgte, fertigt Fotos an und bestätigt Ihnen schriftlich die Reparatur.

In der Regel stellen Ihnen die Sachverständigen für die Reparaturbestätigung einen Betrag in Rechnung. Bitte beachten Sie, dass diese Kosten nicht von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ersetzt werden müssen. Die Kosten müssen Sie alleine tragen. Vorteil einer Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen ist jedoch, dass Sie, sofern es zu einem erneuten Verkehrsunfall mit dem gleichen Schadenbereich kommen sollte, gegenüber dem dann zuständigen Haftpflichtversicherter eine vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen können.

Wenn Sie sich für diese Vorgehensweise entscheiden bitte ich um:

  • Übersendung der Reparaturbestätigung
  • Mitteilung der tatsächlichen Reparaturdauer (Datum von wann bis wann).

Es handelt sich hierbei um eine vereinfachte Darstellung für e9inen Geschädigten eines Verkehrsunfalles und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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